Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Juli 2017
§ 61
§ 61 – Beschwerden über E-Geld-Emittenten
(1) Inhaber von E-Geld und die in § 60 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines E-Geld-Emittenten gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. (2) Beschwerden sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. § 60 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Inhaber von E-Geld und bestimmte Einrichtungen können Beschwerden über E-Geld-Emittenten einreichen.
- Beschwerden können wegen Verstößen gegen das Gesetz oder bestimmte Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen.
- Die Beschwerde muss schriftlich, elektronisch oder persönlich bei der Bundesanstalt eingereicht werden.
- Die Beschwerde sollte den Sachverhalt und den Grund für die Beschwerde enthalten.
- Es gelten spezielle Regelungen für die Einreichung von Beschwerden.